9. Eigentumsvorbehalt
9.1.
Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung entstandenen, auch künftigen Forderungen, einschließlich aller Nebenforderungen, und bis zur vorbehaltlosen Einlösung von Wechseln und Schecks vor.
9.2.
Bei Saldenziehung dient der Eigentumsvorbehalt zur Sicherung unserer jeweiligen Forderungen aus dem Saldo (Kontokorrentvorbehalt).
9.3.
Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußern; er darf sie nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Er darf nicht über die Vorbehaltsware verfügen, wenn zwischen dem Besteller und dessen Kunden hinsichtlich der Forderungen aus der Lieferung ein Abtretungsausschluss vereinbart ist.
9.4
Der Besteller tritt die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen in Höhe seines Rechnungswertes für die jeweils von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware einschließlich des hierauf entfallenden Geschäftsgewinns und der Mehrwertsteuer mit allen Nebenansprüchen, insbesondere jeglichen Herausgabeansprüchen aufgrund eigenen Eigentumsvorbehalts schon jetzt an uns ab. Weiter tritt der Besteller schon jetzt etwaige Ersatzansprüche gegen Dritte wegen Verlust oder Beschädigung der Ware an uns ab.
9.5.
Hat der Besteller die von uns gelieferte Ware umgearbeitet, verarbeitet oder eingebaut, gilt die Forderung des Bestellers an den Dritten in der Höhe, die nach Rechnungsendbeträgen anteilmäßig den von uns gelieferten Materialien entspricht, als abgetreten.
9.6.
Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend gegen jeden Verlust und jede Beschädigung zu versichern. Der Besteller tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltsware schon jetzt an uns ab.
9.7
Wir nehmen die sich aus den vorstehenden Ziffern 9.1. bis 9.6. ergebenden Abtretungen an.
9.8.
Der Besteller ist ermächtigt, die nach diesen Bestimmungen an uns abgetretenen Forderungen solange für uns einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.
9.9.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzugs sowie bei Zahlungsunfähigkeit, Beantragung oder Einleitung eines Insolvenzverfahrens oder der Liquidation des Bestellers, sind wir berechtigt, die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen zu widerrufen sowie die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, auf die zurückgenommenen Ware ohne Nachweis Abschläge bis zu 20 % des Rechnungsbetrages vorzunehmen, sofern der Besteller nicht nachweist, dass keine oder nur eine wesentlich geringere Wertminderung entstanden ist. Die Geltendmachung eines eventuell höheren Schadens durch uns ist hiervon nicht ausgeschlossen.
9.10.
Der Besteller ist verpflichtet, uns sofort zu benachrichtigen, wenn die Vorbehaltsware für Dritte gepfändet oder sonstige Rechte an ihr geltend gemacht werden. Der Besteller hat uns zur Wahrung unserer Rechte erforderliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu überlassen. Sämtliche Interventionskosten trägt der Besteller. Dazu gehören auch die Kosten der Feststellung und Verwertung nach §§ 170, 171 InsO.
9.11.
Auf Verlangen des Bestellers werden wir die für uns bestehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freigeben, als deren Summe unsere zu sichernde Forderung aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt.